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   RG, 18.03.1922 - I 205/21   

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RG, 18.03.1922 - I 205/21 (https://dejure.org/1922,206)
RG, Entscheidung vom 18.03.1922 - I 205/21 (https://dejure.org/1922,206)
RG, Entscheidung vom 18. März 1922 - I 205/21 (https://dejure.org/1922,206)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Haftet der Gemeindevorsteher einer preußischen Landgemeinde aus § 179 BGB. seinem Vertragsgegner persönlich, wenn er einen Kaufvertrag für die Gemeinde ohne Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten und ohne eine vorschriftsmäßige Vollmacht abgeschlossen hat? 2. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Landgemeinde; Haftung des Gemeindevorstehers; "Kennenmüssen"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 104, 191
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99

    Haftung für unwirksame Erklärung eines Bürgermeisters

    Selbst wenn die Kläger Einsicht in die maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung genommen hätten, wozu sie aber keinen Anlaß hatten (vgl. RGZ 104, 191, 194 f), hätten sie sich wegen der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung, ob ein Geschäft laufender Verwaltung vorliege, im Anwendungsbereich des § 179 BGB, also im Verhältnis zu dem Vertreter, darauf verlassen dürfen, daß der Beklagte die Grenzen seiner Vertretungsbefugnis beachtete (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 164, 175; vom 26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - WM 2001, 147, 149 im Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit des Vertretungsorgans).

    Der Gemeindevorsteher hatte einen Kaufvertrag geschlossen, der für die Gemeinde - wie das Reichsgericht befand - wegen Formmangels unwirksam war (RGZ 104, 191, 192 f); insoweit war § 88 Abs. 4 Nr. 7 Abs. 2 der Preußischen Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 nicht beachtet, wonach "Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden sollen, ... unter Anführung des betreffenden Gemeindebeschlusses und der dazu etwa erforderlichen Genehmigung oder Entschließung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Namen der Gemeinde von dem Gemeindevorsteher und einem der Schöffen unterschrieben und mit dem Gemeindesiegel versehen sein" mußten.

  • BGH, 09.04.1992 - IX ZR 145/91

    Fahrlässige Unkenntnis bei von Drittem verübten arglistigen Täuschung; Rückgabe

    Eine fahrlässige Unkenntnis kann auch dann zu bejahen sein, wenn die Umstände des einzelnen Falles den Vertragspartner veranlassen mußten, sich danach zu erkundigen, ob die ihm übermittelte Willenserklärung auf einer Täuschung beruht oder nicht (vgl. RGZ 104, 191 (194); BGH, NJW 1990, 387 = LM § 179 BGB Nr. 18 = WM 1989, 1848 (1849)).
  • BGH, 26.10.1967 - VII ZR 86/65

    Maßgebliches Recht für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit

    Vielmehr sind die Rechtsgeschäfte des Nachlaßpflegers, der gesetzlicher Vertreter der Erben ist (RGZ 76, 125; 104, 191, 193), nach außen im gleichen Umfang wie die jedes anderen Pflegers wirksam (Planck III 5 c ∂vor § 1942; RGRK BGB 11. Aufl. § 1960 Anm. 28).
  • BGH, 09.10.1989 - II ZR 16/89

    Eigenhaftung des vollmachtlos auftretenden GmbH-Gesellschafters beim Abschluß

    Eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt liegt aber nur vor, wenn die Umstände des Falles den Vertragspartner veranlassen müssen, sich danach zu erkundigen, ob der Vertreter die zumindest stillschweigend behauptete Vertretungsmacht tatsächlich hat (RGZ 104, 191, 194).
  • BGH, 29.01.1963 - VI ZR 119/62

    Haftung des wegen der Nichtigkeit eines Gesetzes vollmachtlosen Vertreters

    Zwar hat das Reichsgericht Ansprüche aus § 179 BGB auch dann gewahrt, wenn das Rechtsgeschäft wegen bestimmter gesetzlicher Beschränkungen der Vollmacht eines gesetzlichen Vertreters nicht zustande gekommen ist (RGZ 104, 191).
  • OLG Köln, 21.04.2011 - 13 U 65/10

    Anfechtung eines Bürgschaftsvertrages wegen arglistiger Täuschung durch den

    Solche Überprüfungspflichten bestehen aber nur dann, wenn die Umstände des einzelnen Falles den Vertragspartner veranlassen mussten, sich danach zu erkundigen, ob die ihm übermittelte Willenserklärung auf einer Täuschung beruht oder nicht (vgl. RGZ 104, 191; BGH NJW 1990, 387; NJW-RR 1992, 1005), wenn - mit anderen Worten - also genügend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind, die Zweifel wecken, ob eine Willenserklärung einwandfrei zustande gekommen ist.
  • BGH, 10.12.1958 - V ZR 203/57

    Rechtsmittel

    Bei diesem Ergebnis bedarf es keines Eingehens mehr auf die umstrittene Frage, ob die Unwirksamkeit eines Vertrages auch aus anderen Gründen als durch die Versagung der Genehmigung des Vertretenen auf die Haftung des Vertreters nach § 179 BGB überhaupt keinen Einfluß hat (RGZ 104, 191, 193; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 179 Randbem. 12), ob sie die Haftung ausschließt (RGZ 106, 68, 71; BGB RGRK a.a.O. § 179 Anm. 1; Soergel, BGB 8. Aufl. § 179 Anm. 1 b) oder ob sie die Haftung in entsprechender Anwendung des § 179 BGB auf das Vertrauensinteresse beschränkt (RGZ 145, 40, 43/44; Erman, BGB 2. Aufl. § 179 Anm. 2 e).
  • BGH, 08.05.1967 - III ZR 57/65

    Anspruch aus einem Darlehensvertrag - Feststellung des Inhalts einer

    Es trifft zu, daß der § 179 BGB unter dem "Vertreter" auch den gesetzlichen Vertreter begreift und sich auf die Fälle bezieht, in denen die gesetzliche Vertretungsmacht gewissen nach außen hin wirkenden Beschränkungen unterliegt (RGZ 104, 191, 193; BGHZ 39, 45, 51 [BGH 29.01.1963 - VI ZR 119/62] /52).
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